§10
Mitgliederversammlung

 

1.

 

Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.

 

2.

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden meistens einmal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen, gerechnet ab Abgabe zur Post. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter.

 

3.

 

Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit und finanzielle Lage des Fördervereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung
  • Beschluss über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden sowie der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Beschluss über Beitrags- und Geschäftsordnung
  • Beschluss der vorgelegten Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Zweckänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
© by -{NemeSis}- 2003 (Sebastian Weber)