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§10 Mitgliederversammlung
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| 1. |
Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.
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| 2. |
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden meistens einmal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen, gerechnet ab Abgabe zur Post. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter.
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| 3. |
Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit und finanzielle Lage des Fördervereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung
- Beschluss über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres
- Wahl und Entlastung des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden sowie der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, Beschluss über Beitrags- und Geschäftsordnung
- Beschluss der vorgelegten Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Zweckänderung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
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