§11
Beschluss durch die Mitgliederversammlung

 

1.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

 

2.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

3.

 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

 

4.

 

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung enthalten sein.

 

5.

 

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die vorherige schriftliche Bestätigung des Finanzamtes einzuholen, dass die Zweckänderung keine Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit hat.

 

6.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

7.

 

Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

8.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und vom Protokollant unterschrieben wird.

Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Falls dem Widerspruch nicht vom Vorstand abgeholfen werden kann, ist das Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

© by -{NemeSis}- 2003 (Sebastian Weber)