§12
Vorstand

 

1.

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern, wovon einer durch die Stadt Riesa entsandt wird. Der Vorstand wählt sodann den Vorstandsvorsitzenden aus seinen Reihen. Der Vorstand bestimmt ferner einen Stellvertreter als Verantwortlichen für die laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung.

 

2.

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

 

3.

 

Der Vorstand vertritt die Vereinigung im Sinne von § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei von ihnen gemeinsam befugt.

 

4.

 

Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes nur solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

5.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand erhält eine Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung, die die Rechte und Pflichten des Vorstandes regelt.

 

6.

 

Die Tätigkeit des Vorstandes wird nicht vergütet, der Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, dessen Höhe wird in der Geschäftsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

7.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder desjenigen, der die Vorstandssitzung leitet, den Ausschlag.

© by -{NemeSis}- 2003 (Sebastian Weber)