§15
Mitteilungspflicht an das Finanzamt



Dem Finanzamt sind folgende Beschlüsse unverzüglich mitzuteilen:
  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in der Satzung eingeführt oder aus ihr gestrichen wird.
  • Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird.
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