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§16
Auflösung des Vereins
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- Bei wirksamem Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung wird das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt.
- Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gem. § 76 BGB.
- Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt eingewilligt hat.
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