§16
Auflösung des Vereins



  • Bei wirksamem Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung wird das gesamte Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt.
  • Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gem. § 76 BGB.
  • Der Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt eingewilligt hat.
© by -{NemeSis}- 2003 (Sebastian Weber)