§6
Ausschluss von Mitgliedern

 

1.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied dem Ziel und Zweck des Vereins zuwiderhandelt und durch sein Verhalten gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sofern 2/3 der erschienenen Mitglieder beschließen, das betreffende Mitglied auszuschließen, wird der Beschluss sofort mit Beschlussfassung wirksam und wird dem Mitglied unverzüglich schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt.

Der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beträge nicht auf, gewährt keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins sowie auf Rückgabe gezahlter Beiträge.

 

2.

 

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der zweiten Mahnung an voll entrichtet. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

© by -{NemeSis}- 2003 (Sebastian Weber)